Krankengeld

Themenbereich: Sozialrecht
 
Immer häufiger wird die Zahlung von Krankengeld von der Krankenkasse verweigert, auch wenn der behandelnde Arzt weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
 

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben jedoch, wenn sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, nach Erhalt der sechswöchigen Entgeltfortzahlung Anspruch auf Krankengeld.


Die Dauer und Schwere der Erkrankung können die Krankenkassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen lassen. Kommt dieser in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt, wird dem Versicherten von den Krankenkassen mitgeteilt, dass er wieder arbeitsfähig ist. Diese Entscheidung steht oft im Widerspruch zu der medizinischen Einschätzung des behandelnden Arztes.


Durch Einsicht in die Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes ist es möglich, gezielt ärztliche Unterlagen vorzulegen, die die Arbeitsunfähigkeit bestätigen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie mich an.


 

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