Versorgungsausgleichsgesetz seit 01.09.2009 in Kraft getreten.
Themenbereich: Familienrecht
Neben dem neuen Verfahrens- und Zugewinnausgleichsrecht ist gleichzeitig zum 01.09.2009 auch der Versorgungsausgleich durch das neue Versorgungsausgleichsgesetz geändert worden. Dieses regelt für den Fall der Scheidung einer Ehe den Ausgleich der von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Anteile an ihren Altersversorgungen.
Nach der früheren gesetzlichen Regelung wurden sämtliche Versorgungsanwartschaften saldiert, sodass alle auszugleichenden Versorgungen im Grundsatz in einem Ausgleichsanspruch aufgingen, der ausschließlich über die gesetzliche Rentenversicherung durch Übertragung bzw. Neubegründung von Anwartschaften abzuwickeln war. Dieses ist samt des Verbots des Supersplittings – wonach durch Vereinbarung Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründet oder übertragen werden konnten – aufgegeben worden.
Nunmehr haben die Eheleute die Möglichkeit, ihre Altersvorsorge bei Scheidung selbst zu regeln. Sie können selbst bestimmen, welche Anrechte ausgeglichen werden sollen und welche nicht. Die Vereinbarung unterliegt lediglich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Gericht.
Neu ist ferner, dass bei einer gerichtlichen Entscheidung der Ausgleich vorrangig im jeweiligen Versorgungssystem stattzufinden hat. Es sollen also auch betriebliche und private Versorgungen intern aufgeteilt werden und nicht mehr nur Rechnungsposten im Gesamtsaldo des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs darstellen. In jeder einzelnen Versorgung wird nunmehr der auf die Ehezeit entfallende Anteil der jeweiligen „Währungseinheit“ des jeweiligen Systems ermittelt.
Daraus errechnet sich der Ausgleichswert als hälftige Teilungsgröße im Rahmen der internen Teilung. Eine „Umrechnung“ der verschiedenen Rentenanwartschaften findet also nicht mehr statt. Der Ausgleich erfolgt im jeweiligen Versorgungssystem. Zugunsten der jeweils ausgleichsberechtigten Person wird bei dem Versorgungsträger der jeweils ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts übertragen. Dies geschieht für jedes Anrecht und jeden Ehegatten gesondert; etwaige Verrechnungen werden nur in demselben System vollzogen, und zwar durch den jeweiligen Versorgungsträger. In der gesetzlichen Rentenversicherung findet damit, wie bisher, das sog. Splitting statt. Nur ausnahmsweise findet eine externe Teilung statt, nämlich, wenn der Versorgungsträger diese beantragt oder sich darüber mit der ausgleichsberechtigten Person verständigt hat. In dieser Zielversorgung begründet das Gericht dann mit Beschluss ein Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person, wobei eine angemessene Versorgung gewährleistet sein muss. Das Versorgungskapital in Höhe des Ausgleichswerts ist hierbei vom abgebenden an den aufnehmenden Versorgungsträger zu zahlen. Anrechte mit geringem Ausgleichswert oder mit einer geringfügigen Wertdifferenz (derzeit bis 25,20 € Rentenbetrag oder bis zu 3.024,00 € als Kapitalwert) sollen im Interesse der Konzentration auf die wesentlichen Versorgungen nicht mehr ausgeglichen werden.
Letztendlich dürfte der Versorgungsausgleich für die Beteiligten damit wesentlich transparenter werden, was bei der ohnehin schwierigen versicherungsrechtlichen und –mathematischen Thematik sehr zu begrüßen ist.
Fragen zu dieser Problematik beantworten wir Ihnen gerne.
- Rechtsanwalt Heinrich Schäferhoff, Kanzlei Engemann und Partner
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