Patientenakte

Themenbereich: Medizinrecht
 
Jeder Patient hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in seine Behandlungsunterlagen.
 

Dieser Anspruch erstreckt sich auf eine Einsichtnahme vor Ort oder die Überlassung von Kopien. Im Falle der Überlassung der Kopien, kann der Behandler vom Patienten die Erstattung der Kopierkosten verlangen.

Die Behandlungsunterlagen sind auf Anforderung i. d. R. innerhalb von 2 Wochen in Kopie zu überlassen. Etwas längere Fristen können bei großen Kliniken mit zentralen Archiven gelten.


 

Autor


Dr. Freund, Olav - Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

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Cappelstraße 34
59555 Lippstadt
 
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Telefax: 02941/2717502
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