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Auktionsrecht - Abwicklung von Verträgen
Themenbereich: Informationstechnologierecht
2. DIE ZEITLICHE ABFOLGE BEI DER ABWICKLUNG VON LEISTUNG UND ZAHLUNG 2.1. Gesetzliche Ausgangslage: 2.2. Vorkasse: 2.3. Vorlieferung: 2.4. Hinterlegung:
2. Die Zeitliche Abfolge bei der Abwicklung von Leistung und Zahlung
2.1. Gesetzliche Ausgangslage:
Der gesetzliche Grundsatz sieht vor, dass der Kaufgegenstand und der Kaufpreis "Zug um Zug" auszutauschen sind. Hiernach müsste zeitgleich ein Austausch zwischen Kaufgegenstand und Kaufpreis erfolgen, was bei persönlicher Anwesenheit beider Kaufvertragsparteien unproblematisch und sicherlich zu bevorzugen ist.
So weit die beiden Vertragsparteien Käufer und Verkäufer nicht persönlich aufeinander treffen, lässt sich dieser Leistungsaustausch Zug um Zug nicht bewerkstelligen. Hier bieten sich die Möglichkeiten der Vorkasse und der Vorlieferung, sowie der Hinterlegung an.
2.2. Vorkasse:
Bei der Vorkasse übermittelt der Käufer zuerst das Geld, erst wenn dies beim Verkäufer eingegangen ist übersendet dieser die Ware an den Käufer. Das Risiko für den Käufer besteht hierbei darin, dass er zwar das Geld überweist, den Kaufgegenstand nicht, oder nur Mangelhaft erhält. In diesem Fall müsste der Käufer versuchen, sein Geld zurückzubekommen, was nicht nur mit Aufwand sondern auch mit dem Risiko verbunden ist, dass später beim Verkäufer nichts mehr zu holen ist (Insolvenz, bzw. Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung).
2.3. Vorlieferung:
Bei der Vorleistung sendet der Verkäufer zuerst die Ware, nach deren Eingang überweist der Käufer dann das Geld. Hier ist das Risiko genau umgekehrt. Der Verkäufer riskiert nämlich, dass er zwar die Ware sendet, später aber kein Geld bekommt. Auch er hätte dann nicht nur den Aufwand das Geld juristisch einzutreiben, sondern zusätzlich das Risiko, dass beim Käufer später nichts mehr zu holen ist.
2.4. Hinterlegung:
Die beiden vorgenannten Risiken sind bei Geschäften mit geringem finanziellen Aufwand kalkulierbar und können daher gerade bei solchen Geschäften eingegangen werden. Insbesondere bei Geschäften mit größerem finanziellen Aufwand stellt sich die Möglichkeit der Hinterlegung.
Viele Auktionshäuser arbeiten hier mit Hinterlegungsunternehmen zusammen. Eine andere Möglichkeit besteht jedoch auch darin, auf eine notarielle Hinterlegung zurückzugreifen. Bei dieser Konstellation hinterlegt der Käufer zuerst den Kaufpreis bei einem Notar. Sobald der Notar dem Käufer die Hinterlegung bestätigt hat sendet dieser den Kaufgegenstand an den Käufer. Sobald der Käufer den Eingang der Ware bestätigt hat überweist der Notar die hinterlegte Summe an den Verkäufer.
Der ganz erhebliche Vorteil für den Verkäufer besteht darin, dass er sich sicher sein kann, dass er bei einem späteren juristischen Vorgehen nicht ins leere greift, sondern Geld tatsächlich vorhanden ist. Diese Hinterlegung bewahrt jedoch nicht vor dem Risiko, dass der Käufer sich auf eine Mangelhaftigkeit des Produktes beruft und eine Freigabe des Geldes bei der Hinterlegungsstelle verweigert. In diesem Fall müsste der Verkäufer die Freigabeerklärung des Käufers – ganz ähnlich der Kaufpreiszahlung – einklagen. Der Beigeschmack einer solchen Hinterlegung besteht sicherlich darin, dass eine solche Hinterlegung nicht kostenlos möglich ist. Die Hinterlegungsunternehmen mit denen die Auktionshäuser zusammen arbeiten nehmen eine Hinterlegungsgebühr; bei Notaren fallen ebenfalls Kosten an. Diese lassen wir Sie auf Anfrage gerne wissen.
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Autor
Dr. Knoop, Götz - Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei: Knoop & Vorwerk
Geiststr. 1
59555 Lippstadt
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