Urherberrecht - Das Wichtisgte in Kürze
Themenbereich: gewerblicher Rechtsschutz
1. WAS IST URHEBERRECHTSSCHUTZ? 2. WELCHE WERKE WERDEN GESCHÜTZT? WAS IST VORAUSSETZUNG FÜR DEN SCHUTZ? 3. MUß DER SCHUTZ ANGEMELDET WERDEN, ODER SOLL EIN WERK ALS GESCHÜTZT GEKENNZEICHNET WERDEN? 4. SIND IDEEN AUCH GESCHÜTZT? 5. WAS BRINGT URHEBERRECHTSSCHUTZ DEM URHEBER? 6. WAS DARF ICH ZU PRIVATEN ZWECKEN MACHEN? 7. DARF ICH MUSIK IN TELEFONANLAGEN WIEDERGEBEN? 8. IST SOFTWARE GESCHÜTZT? 9. DARF ICH SOFTWARE VERÄUßERN? WAS IST OEM-SOFTWARE? 10. BIN ICH ALS HERAUSGEBER EINER DATENBANK GESCHÜTZT? 11. WIE VERWERTE ICH MEIN URHEBERRECHT? 12. IST EINE URHEBERRECHTSVERLETZUNG STRAFBAR?
1. Was ist Urheberrechtsschutz?
Urheberschutz ist der Schutz der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wobei dieser Schutz auch zugunsten der Erben der Urheber gilt und zwar bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Schöpfers. Das Urheberrecht ist ein höchstpersönliches Recht was bedeutet, dass das Urheberrecht als solches nicht übertragen werden kann. Der Urheber kann "lediglich" Nutzungsrechte einräumen.
2. Welche Werke werden geschützt?
Was ist Voraussetzung für den Schutz?
Geschützte Werke sind solche der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Dazu zählt insbesondere: Musikwerke, pantomimische und choreographische Werke, Werke der Bildenden und der Angewandten, Baukunst, Lichtbild- und Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Ebenso zählen Computerprogramme ebenso zu den geschützten Werken, wie z. B. elektronische und andere Datenbanken.
Voraussetzung für den Schutz, ist das Vorliegen einer persönlich geistigen Schöpfung, woraus die Rechtsprechung das Erfordernis einer gewissen Schaffungshöhe ableitet. Diese liegt erst vor, wenn sich das Werk vom völlig durchschnittlichen, serienmäßigen industriellen Produkt abhebt.
Mit dieser Begründung der Schöpfungshöhe lehnte die Rechtsprechung vor 1993 den Urheberrechtsschutz für Computerprogramme weitgehend ab. Es wurde argumentiert, ein Computerprogramm folge nur technischen Regeln, weshalb keine geistige Schöpfung einer besonderen Höhe erkannt werden könne. Etwas anderes wurde vom BGH lediglich in der Nixdorfentscheidung akzeptiert, wo ein einziges mal für Software – in diesem Falle ein Betriebssystem - eine solche schöpferische Höhe angenommen wurde. Begründet wurde dies mit dem Argument, bei einem Betriebsystem habe der Entwickler noch einen Entwicklungsspielraum, welchen er durch seine geistige Schöpfung ausfülle. Für normale Anwendungssoftware – siehe Inkassoentscheidung – blieb der Urheberrechtsschutz versagt. Mit einer Gesetzesänderung im 1993 stellte der Gesetzgeber klar, das Computerprogramme Schutz nach dem Urhebergesetz zu genießen hätten. Mit einer weiteren Gesetzesänderung 1998 unterwarf der Gesetzgeber auch (elektronische und andere) Datenbanken dem Urheberrechtsschutz.
Besondere Bedeutung erlangt die Voraussetzung der geistigen Schaffungshöhe auch bei Plänen, Zeichnungen und Skizzen, insbesondere bei solchen technischer Art. So ist häufig die Frage umstritten, ob Pläne für Bauwerke einem Urheberrechtsschutz unterliegen können. Auch hier wird regelmäßig von der Rechtsprechung argumentiert, diese Pläne seien nur Ausdruck technischer Gegebenheiten, eine besondere Schaffenshöhe liege daher nicht vor.
Insgesamt ist die Rechtsprechung zum Vorliegen einer Schaffenshöhe jedoch uneinheitlich, weshalb hier keine pauschale Leitlinie entwickelt werden kann. Anders als Patent-, Gebrauchs- und Markenschutz usw. ist der Urheberrechtsschutz kein Registerrecht, der Urheberrechtsschutz ist mithin bei Vorliegen der Voraussetzungen gegeben, ohne dass es an irgendeiner Stelle einer Anmeldung oder Eintragung bedarf. Dies unterscheidet das hiesige Urheberrecht vom Urheberrecht der USA!
3. Muß der Schutz angemeldet werden, oder soll ein Werk als geschützt gekennzeichnet werden?
Im Gegensatz zum angloamerikanischen Recht ist für den Rechtsschutz nicht zwingend die Kennzeichnung des Urheberrechtes erforderlich, um den Rechtsschutz beanspruchen zu können.
Gleichwohl ist es sehr sinnvoll einen Urhebervermerk auf den geschaffenen Werken anzubringen. In vielen anderen Ländern ist ein solcher Vermerk nämlich Voraussetzung für den Rechtsschutz. Auch in Deutschland macht der Urheberrechtsvermerk Sinn, da bei einem auf dem Werk angebrachten Urheberrechtsvermerk eine Vermutung der Urheberschaft des dort Verzeichneten gilt, was eine erhebliche Beweiserleichterung mit sich bringt. Ferner ist es auch nach deutschem Recht untersagt, derartige Urheberrechtsvermerke zu beseitigen. Im Falle der Mißachtung macht sich derjenige strafbar, der derartige Urheberrechtsvermerke von Werken entfernt.
Gekennzeichnet wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk in der Regel mit dem "ã ", dem "Copyright", oder dem "Urheberrecht". Hierbei sollte in jedem Falle der Name des Urhebers und das Jahr des Erschaffens hinzugesetzt werden. z. B:
ã Götz Knoop 2009
Greift man auf Künstlernamen oder Kürzel zurück, bringt man die Beweisvermutung in Gefahr, da man beweisen müßte, daß man selbst hinter dem Künstlernamen oder dem verwendeten Kürzel steht. Selbige sollten daher zusammen mit dem bürgerlichen Namen verwendet werden.
Ferner kann auch die Hinterlegung von Werken sehr bedeutend sein. In der Praxis kommt es nämlich sehr häufig vor, dass Muster mit dem Vermerk "kein Interesse" zurückgeschickt werden, welches vorher als Vorschlag an einen Verlag versendet wurde. Leider findet sich der Urheber dann recht häufig in der Situation, dass sein Werk später mit einem anderen Urheberrechtsvermerk veröffentlicht wird. In diesem Fall muß der Urheber beweisen, dass er tatsächlich Urheber des Werkes ist. Hat er das Werk – beispielsweise bei einem Rechtsanwalt – zuvor hinterlegt fällt ihm diese Beweisführung naturgemäß sehr leicht.
4. Sind Ideen auch geschützt?
Die Frage, ob auch Ideen geschützt sind ist – im Urheberrecht wie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz – eindeutig zu verneinen. Aufgrund des Interesses der Allgemeinheit an der Fortentwicklung von Ideen sind diese Ideen – selbstverständlich – frei und können von jedermann genutzt werden. Im Urheberrecht wie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz ist nur die konkrete Umsetzung geschützt.
Im Urheberrecht bedeutet dies, dass Schutz nur konkrete Werke genießen. Soweit beispielsweise ein Maler in seinem Gemälde immer wieder auf gleiche Stilelemente zurückgreift und so einen persönlichen Stil entwickelt kann er sich nicht dagegen wehren, dass dieser Stil von anderen Malern nachgemacht wird. Er kann sich nur dagegen wehren, wenn andere Maler seine Bilder derart konkret nachmalen, dass es sich nicht um ein neues Werk, sondern um das Nachmalen eines vorhandenen Werkes handelt. Ein neues Werk liegt in diesem Fall erst dann vor, wenn das nachgemalte Werk gegenüber der Vorlage wiederum eine eigene schöpferische Höhe hat.
5. Was bringt Urheberrechtsschutz dem Urheber?
Ist er Arbeitnehmer und hat das Werk im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer geschaffen, so bleibt er zwar der Urheber (anders als im Recht der USA), dies bringt ihm aber wenig.
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer kann keine zusätzliche Vergütung verlangen und auch keinen Einfluß auf die Verwertung nehmen. Häufig kann er noch nicht einmal verlangen, als Urheber genannt zu werden.
Das nähere regelt in diesem Falle der Arbeitsvertrag. Trifft dieser keine Aussagen, gilt das branchenüblich.
Anders sieht es aus, wenn der Urheber "freier Künstler" ist.
Dann stehen ihm sämtliche Verwertungsrechte zu und er kann frei über die Verwertung bestimmen.
(Siehe: Wie verwerte ich mein Urheberrecht?)
Evtl. hat der Urheber aber - als "freier Künstler" - eine Vereinbarung mit einer Verwertungsgesellschaft. Hier kann er verpflichtet sein, dieser Verwertungsgesellschaft alle - oder nur bestimmte - Verwertungsrechte zu übertragen.
Soweit der Urheber nach dieser Einteilung noch Inhaber einzelner oder aller Verwertungsrechte ist, kann er die ihm zustehenden Verwertungsrechte selbstverständlich geltend machen.
· Er kann auch gegen Verletzer seiner Urheberrechte vorgehen. Hierzu kann der Urheber vom Verletzer verlangen:
· Die Unterlassung der Urheberrechtsverletzung; incl. einer sog. strafbewährten Unterlassungserklärung
· Auskunft über Art, Umfang und Erfolg der Verletzung
· Schadensersatz, wobei er auf drei Berechnungsmöglichkeiten zurückgreifen kann, nämlich
Ø Herausgabe des Gewinnes des Verletzers (häufig schwierig nachzuvollziehen)
Ø Zahlung des Betrages, welchen der Urheber mit den urheberrechtsverletzenden Handlungen erwirtschaftet hätte (Dies erfordert die Offenlegung der eigenen Kalkulation)
Ø Zahlung eines angemessenen Lizenzbetrages (Die am häufigsten verwendete Methode)
Bei dem ersten Vorgehen - der Unterlassung der Urheberrechtsverletzung) ist es üblich, den Verletzer zunächst schriftlich abzumahnen und ihm eine Frist zur Abgabe einer sog. strafbewährten Unterlassungserklärung zu setzen.
Soweit der Verletzer hierauf nicht reagiert, oder die Abgabe verweigert sollte entweder eine einstweilige Verfügung erwirkt oder gleich Klage im ordentlichen Rechtswege erhoben werden. Letztere wird man meist als sog. Stufenklage aufbauen.
6. Was darf ich zu privaten Zwecken machen?
Gem. § 53 I Urhebergesetz ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen, oder von anderen herstellen zu lassen. Als einzelne Vervielfältigungsstücke werden nach der Rechtsprechung hierbei bis zu 7 Exemplare verstanden. Private Zwecke liegen in der eigenen nicht gewerblichen Verwendung ebenso vor, wie bei der unentgeltlichen Weitergabe an Bekannte und Freunde. Allerdings erfährt das Recht zur privaten Vervielfältigung eine Grenze bei Musiknoten, Büchern, Zeitschriften und Computerprogrammen. Seit 1985 dürfen diese nämlich nur noch dann automatisiert vervielfältigt werden, wenn diese seit mind. 2 Jahren vergriffen sind. Nur eine Vervielfältigung über manuelles Abschreiben ist zulässig. Ebenso ist es untersagt, das Lieblingsbuch oder andere geschützte Werke auch ohne kommerzielle Absicht im Internet zu veröffentlichen.
Das Digitalisieren ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung des Werkes und somit urheberrechtlich relevant. Auch ist die Einstellung ins Internet nicht mehr als privater Gebrauch zu werten, so dass auch, wenn beispielsweise Bilder im Internet veröffentlicht werden, Selbiges nicht zulässig ist. Die Möglichkeit hierzu besteht nur, wenn das Urheberrecht bereits abgelaufen ist, was jedoch erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers eintritt.
7. Darf ich Musik in Telefonanlagen wiedergeben?
Auch die Verwendung von Musiktitel in der Warteschleife von Telefonanlagen gehört nicht zur privaten Verwendung. Es handelt sich zwar nicht um eine Vervielfältigung, jedoch um eine öffentliche Wiedergabe. Diese ist erst zulässig, wenn der Künstler bereits 70 Jahre verstorben ist. Zuvor muß eine Vereinbarung mit der GEMA oder – bei gema-freier Musik – mit dem Künstler herbei geführt werden. Hierbei betrifft die Vereinbarung mit der GEMA nur das Recht zur Wiedergabe. Nicht das Recht zur Vervielfältigung eines Tonträgers! Letzterer muß auf normalen Wege erworben werden!
8. Ist Software geschützt?
Dem Grundsatz nach war Software nach dem Urhebergesetz schon immer geschützt, vor 1993 galt jedoch die Anforderung der besonderen schöpferischen Höhe, was faktisch zum Ausschluß des Softwareschutzes durch Urheberrecht führte. Seit der Änderung 1993 sind auch Computerprogramme ohne eine besondere schöpferische Höhe dem Urheberrecht unterworfen, weshalb sie vollständig geschützt sind. Um ggf. die Urheberschaft nachzuweisen sei dem Schöpfer – Programmierer – empfohlen, im Quellcode einen Hinweis auf seine Urheberschaft anzubringen. Dies führt zu erheblichen Beweiserleichterungen.
9. Darf ich Software veräußern?
Was ist OEM-Software?
OEM Software ist "Original Equipment Manufactor"-Software was bedeutet, dass der Softwarehersteller an einen Händler Software ausliefert, welcher die Software zusammen mit anderen Produkten – meist Hardware – weiterveräußert. Der Erwerber der OEM Software ist hierbei rein schuldrechtlich – nicht etwa aufgrund der Beschränkung von Nutzungsrechten – verpflichtet, die Software nur zusammen mit Hardware weiter zu veräußern. Die Tatsache, dass nicht das Nutzungsrecht beschränkt ist, führt zu einer Handelbarkeit auch der OEM-Software. Soweit die OEM-Software von dem eigentlichen Händler vertrieben und somit in Verkehr gebracht wurde, hat sich das Urheberrecht an dem konkreten Exemplar erschöpft. Daher ist der Inhaber der OEM-Software berechtigt, diese OEM-Software auch ohne Hardware zu veräußern.
Soweit Sie also beispielsweise einen PC zusammen mit einem OEM–Betriebssystem erworben haben, steht es Ihnen selbstverständlich frei, beides auch einzeln wieder zu verkaufen. Soweit Sie die Software dann veräußern, dürfen Sie diese später selbstverständlich nicht mehr nutzen und müssen auch alle ggf. vorhandenen Vervielfältigungsexemplare – insb. Sicherungskopien - vernichten.
10. Bin ich als Herausgeber einer Datenbank geschützt?
Ebenso wie Software zwischenzeitlich geschützt ist, ist auch – seit einer Gesetzesänderung 1998 – der Herausgeber einer elektronischen oder anderweitigen Datenbank nach Urheberrecht geschützt. Eine Datenbank ist hierbei die strukturierte Sammlung von Informationen. Eine elektronisch aufbereitete Form ist nicht erforderlich um Rechtsschutz zu genießen.
11. Wie verwerte ich mein Urheberrecht?
Hinsichtlich der Verwertung eines Urheberrechtes ist zunächst zu untersuchen, ob Sie als Urheber noch berechtigt sind, dieses zu verwerten. Letzeres ist zu verneinen, wenn Sie die schöpferische Leistung z. B. im Rahmen eines Arbeitsvertrages vorgenommen haben. In diesem Fall ist ihr Arbeitgeber ausschließlich berechtigt, das Urheberrecht zu verwerten. Neben Arbeitsverträgen können auch in anderen Verträgen Übertragungen von Nutzungsrechten enthalten sein.
Sollten Sie "freischaffender Künstler" sein und Nutzungsrechte noch nicht in ausschließlicher Form bereits übertragen haben, können sie ihr Urheberrecht über die Vergabe von Nutzungsrechten verwerten. Verschiedene Nutzungsrechte sind zu unterscheiden, nämlich insbesondere:
- das Recht der Aufführung
- das Recht zur öffentlichen Wiedergabe
- das Vervielfältigungsrecht
- das Verbreitungsrecht
- und das Änderungsrecht.
Hierbei können sämtliche Nutzungsrechte sowohl in einfacher, als auch in ausschließlicher Form vergeben werden.
· Eine einfache Vergabe bedeutet, dass der Nutzungsrechtsinhaber nur neben anderen Nutzungsrechtsinhabern und dem Urheber zur Nutzung berechtigt ist. Jeder Inhaber einfacher Rechte kann den anderen Inhabern eine Nutzung nicht untersagen.
· Hingegen kann der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes jedem Dritten die Verwertung ebenso untersagen, wie dem Urheber selbst.
Soweit es über die Vergabe von Nutzungsrechten zum Streit kommt gilt im Urheberrecht eine besondere Auslegungsmethode, nämlich die des Zweckübertragungsgrundsatzes. Hierbei wird untersucht, welcher Zweck mit der Nutzungsrechtsübertragung erfüllt werden sollte. Als Ergebnis wird dann festgestellt, dass Nutzungsrechte nur soweit übertragen wurden, wie es zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist. Eine weitergehende Übertragung findet nicht statt! Dies hat zur Folge, dass Nutzungsrechte möglichst weitgehend beim Urheber verbleiben.
12. Ist eine Urheberrechtsverletzung strafbar?
Eine vorsätzlich begangene Urheberrechtsverletzung ist strafbar. Jede urheberrechtliche relevante Handlung fällt hierunter, also das Vervielfältigen ebenso, wie das Verbreiten, und die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken. Beispielsweise fällt hierunter das Anbieten einer CD–Raubkopie auf einem Flohmarkt ebenso, wie das Verteilen von Computerspielen unter Schülern.
Ebenfalls unter diese Vorschrift kann die Verwendung von Grafiken auf Internetseiten fallen, soweit für die Verwendung der Grafik nicht eine Nutzungsberechtigung seitens des Urhebers oder ausschließlichen Nutzungrechtsinhabers vorliegt. Dies wird häufig mißachtet, wenn interessant gestaltete Grafiken aus anderen Internetseiten heraus geladen und in die eigene Seite eingefügt werden. Allerdings sei an dieser Stelle angemerkt, dass bei weitem nicht alle Internet-Grafiken die schöpferische Höhe haben, um überhaupt Urheberrechtsschutz genießen zu können.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wobei ein Eventualvorsatz ausreicht. Ein solcher liegt vor, wenn der Handelnde zwar nicht das Ziel verfolgt, ein urheberrechtliches geschütztes Werk beispielsweise zu vervielfältigen, er diesen Umstand aber bei seiner eigentlichen Motivation billigend in Kauf genommen hat und sich so zu sagen hiermit abgefunden hat.
Bei der Prüfung dieses Vorsatzes wird nur auf die eigentliche Handlung, nämlich beispielsweise das Vervielfältigen abgestellt, es wird nicht gefragt, ob der Handelnde tatsächlich wußte, dass sein Handeln verboten ist. Hier gilt der alte Spruch: "Dummheit schützt vor Strafe nicht".
Am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass eine Person, welche zu privaten Zwecken eine Raubkopie erwirbt sich nicht strafbar macht. Es liegt nämlich keine urheberrechtliche relevante Handlung wie beispielsweise eine Vervielfältigung oder Verbreitung vor. Vervielfältigt und verbreitet hat üblicherweise nur der, welcher die Raubkopie anbietet, nicht derjenige, der sie privat kauft.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn jemand Raubkopien zu gewerblichen Zwecken aufkauft, hier ist bereits die Vorstellung vorhanden, die Raubkopien weiter zu veräußern, weshalb bereits strafrechtliches relevantes Handeln vorliegt.
|
Autor
Dr. Knoop, Götz - Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei: Knoop & Vorwerk
Geiststr. 1
59555 Lippstadt
|
"Die einzelnen Beiträge stammen von dem jeweils angegebenen Autor. Der jeweilige Autor ist für den Inhalt des Beitrages verantwortlich. Bei dem Autor liegen die Urheberrechte an dem jeweiligen Beitrag. Der Anwalt und Notarverein Lippstadt betreibt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu den einzelnen Beiträgen wenden Sie sich bitte direkt an den Autor."
|
 |
 |
Veranstaltungskalender |
 |
« | März 2023 | » |
---|
Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | | | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | | | |
 |
 |
 |
|