Patentrecht - Das Wichtigste in Kürze
Themenbereich: gewerblicher Rechtsschutz
1. WAS IST EIN PATENT? 2. WELCHEN NUTZEN HAT EIN PATENT? 3. WELCHE KOSTEN ZIEHT EIN PATENT NACH SICH? 4. WAS IST EINE NEUE ERFINDERISCHE TÄTIGKEIT TECHNISCHER ART? 5. GEWERBLICHE ANWENDBARKEIT? 6. WAS IST VOM PATENT AUSGESCHLOSSEN? 7. WANN IST DER RICHTIGE ANMELDUNGSZEITPUNKT? 8. WAS IST EINE PATENTRECHERCHE UND WIE KANN ICH SIE BEWERKSTELLIGEN? 9. WIE MELDE ICH EIN PATENT AN? 10. WAS PASSIERT BEI DOPPELERFINDUNGEN? 11. GARANTIERT DAS DMPA DEN BESTAND EINES PATENTES? 12. WAS MACHE ICH BEI PRODUKTPIRATERIE / PATENTKLAU? 13. KANN ICH EIN FREMDES PATENT ZU FALL BRINGEN? 14. WAS IST EINE ZWANGSLIZENZ? 15. IST EINE PATENTVERLETZUNG STRAFBAR?
1. Was ist ein Patent?
Ein Patent ist ein staatlich erteiltes, geprüftes und befristetes Schutzrecht für eine innovative technische Entwicklung. Die staatliche Erteilung wird hierbei vom Deutschen Patent- und Markenamt mit Sitz in München vorgenommen. Der Patentschutz erfaßt "nur" konkrete Problemlösungswege, nicht aber das Problem selbst. Dies bedeutet, dass andere Wege zur Lösung des Problems vom Schutzbereich nicht umfaßt sind.
Der Schutzbereich des Patentes gewährt dem Patentinhaber eine Monopolstellung. Diese Monopolstellung ermöglicht es dem Inhaber, die patentierte Erfindung allein zu nutzen und andere von Herstellung, Verkauf und Gebrauch des Patentes auszuschließen.
Ein erteiltes Patent beinhaltet hingegen nicht in jedem Fall ein Benutzungsrecht. Es kann durchaus die Situation entstehen, dass der Patentinhaber für die Benutzung seines Patentes eine weitere Lizenz – Nutzungsrecht – benötigt, da sein Patent beispielsweise auf ein anderes Patent aufsetzt und zur Verwendung des eigenen Patentes auch die Verwendung dieses anderen fremden Patentes erforderlich ist. In diesem Fall muß der Inhaber des neuen Patentes für die Benutzung seines eigenen Patentes auch die Erlaubnis des fremden Patentinhabers einholen, da er dieses mitnutzt.
Die Benutzung des Patentes kann darin bestehen, dass der Inhaber seine Erfindung selbst wirtschaftlich verwertet, oder Lizenzen (= Nutzungsrechte) an Dritte vergibt. Im Gegensatz zu anderen Nutzungsrechten – beispielsweise Marken – ist der Patentinhaber nicht verpflichtet, sein Patent zu nutzen. Er kann es z. B. rein defensiv "nutzen" um sich unliebsame Konkurrenz vom Leibe zu halten.
(Aber: siehe Zugangslizenz)
Aus volkswirtschaftlicher Sicht besteht der Sinn des Patentes darin, technische Innovationen zu fördern. Zwar wird dem Patentinhaber ein ausschließliches Benutzungsrecht für den Zeitraum der Schutzfrist zugesprochen, er muß es jedoch in Kauf nehmen, dass sein Patent nach 18 Monaten veröffentlicht wird. Mit dieser Veröffentlichung steht es der Allgemeinheit zur Verfügung. Es ist damit Stand der Technik und kann von anderen als Anregung für weitere Entwicklungen herangezogen werden.
Nach Ablauf der Schutzfrist steht die patentierte Erfindung der Allgemeinheit dann auch zur freien Benutzung zur Verfügung.
2. Welchen Nutzen hat ein Patent?
Der Nutzen eines Patentes besteht für den Patentinhaber darin, dass es für die Dauer der Schutzfrist Dritten verboten ist, ohne seine ausdrückliche Zustimmung das Patent in irgendeiner Form zu nutzen. Untersagt ist insbesondere:
· ein patentiertes Erzeugnis herzustellen;
· ein patentiertes Erzeugnis in Verkehr zu bringen (beispielsweise zu verkaufen und zu vermieten);
· das Anbieten eines patentierten Erzeugnisses ;
· das Ausstellen eines patentierten Erzeugnisses;
· das Bewerben eines solchen Erzeugnisses;
· die Nutzung eines patentierten Produktes im gewerblichen Bereich;
· der Besitz eines patentierten Produktes im gewerblichen Bereich, sowie
· der Import eines patentierten Produktes.
Hierbei erlöschen die Rechte teilweise dann, wenn ein patentiertes Erzeugnis mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebracht wurde. Wurde ein patentiertes Erzeugnis beispielsweise mit Zustimmung des Patentinhabers erstmals verkauft, so ist selbstverständlich auch der weitere Handel mit gerade diesem konkret in Verkehr gebrachten Exemplar zulässig, ebenso wie dessen Benutzung.
Die Ansprüche kann der Patentinhaber verwerten, indem er das Patent entweder selbst verwertet, oder Dritten Lizenzen zur Verwertung des Patentes erteilt. Hierbei kann er den Umfang der Lizenzen weitgehend frei bestimmen. Eine solche Lizenz beinhaltet gerade nicht, die Wahrnehmung aller vorgenannten Nutzungsarten, sondern vielmehr nur die Nutzungsarten, zu welchen gerade eine Lizenz erteilt wurde .
Sobald beispielsweise jemand die Lizenz erworben hat, mit dem patentierten Erzeugnis Handel zu treiben, ist er aus dieser Lizenz heraus noch nicht berechtigt, das patentierte Produkt auch selbst herzustellen.
3. Welche Kosten zieht ein Patent nach sich?
Hinsichtlich der Kosten des Patentes ist in drei Kostengruppen zu unterteilen, nämlich:
- die Kosten, welche durch die erstmalige Patentanmeldung entstehen
- die lfd. Patentkosten während der Schutzfrist
- Kosten, welche im Rahmen der Patentanmeldung für Recherche, Beratung etc. entstehen.
Die Kosten des Patentamtes ergeben sich aus der Homepage des DPMA. Dort hat das Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) eine Übersicht über die Kosten aller gewerblichen Schutzrechte zusammengestellt. Diese Seite ist zu finden unter www.dpma.de . Berücksichtigt man, dass in der heutigen Wirtschaftswelt ein rein nationaler Patentschutz schon aufgrund der territorialen Begrenzung wenig wert ist und möchte daher einen europaweiten Patentschutz beantragen, ergeben sich Kosten für alle Mitgliedsländer. Diese betragen im Durchschnitt 30.000,00 € incl. Beratungs- und Übersetzungskosten. Hierbei machen bereits die Übersetzungskosten gut 1/3 der Gesamtkosten aus.
Aufgrund dieser Kostenlast hat des Bundesministerium für Bildung (BMBF), Wissenschaft und Technologie eine Initiative gestartet, Patentaktivitäten vor allem kleinerer und mittlerer Unternehmen sowie der Hochschulen zu fördern. Hierzu soll es eine finanzielle Förderung für Beratung, Recherche, Amtsgebühren und Anwaltshonorare geben. Vorgesehen sind hier Zuschüsse von 5.000,00 € bis 7,500,00 €. Nähere Informationen gibt es auf der Homepage des BMBF, welche zu finden ist unter: www.bmbf.de .
Wer die Höhe dieser Gebühren scheut, dem bietet das Deutsche Patent- und Markenamt die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung, einer Teilzahlung, sowie einer Stundung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der spätere Patentinhaber sich gegenüber dem Patent- und Markenamt bereit erklärt, die Benutzung seiner Erfindung gegen eine angemessenen Vergütung zu gestatten.
4. Was ist eine neue erfinderische Tätigkeit technischer Art?
Ein Patent kann erteilt werden für Erfindungen, welche :
- technischer Art sind (damit sind reine Software-Lösungen ausgeschlossen)
- neu sind (d. h. nicht Stand der Technik sind)
- auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, d. h. sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben,
- gewerblich anwendbar sind, wozu auch die Landwirtschaft zählt;
- nicht gegen öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstoßen;
- keine Pflanzensorten, oder Tierarten, im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren betreffen;
- nicht aus anderen Gründen gesetzlich von der Patentierung ausgenommen sind, wie z. B. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Designentwicklungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten usw.
Hieraus ergeben sich für die Anmeldung zwei wesentliche Kriterien. Es muß sich nämlich zum einen um eine Erfindung handeln, welche zum anderen neu sein muß. Neu definiert sich nach der Frage, ob die zur Anmeldung gelangte Problemlösung nicht dem Stand der Technik entspricht. Zum Stand der Technik gehören alle Erkenntnisse, welche vor dem Anmeldetag durch schriftliche, oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen dieses Standes der Technik sind auch solche Informationen von Bedeutung, welche vom Erfinder selbst stammen. Soweit der Erfinder also vor der Anmeldung seine Entwicklung veröffentlicht riskiert er, dass diese Entwicklung bereits als zum Stand der Technik hinzu gehörend gewertet wird und somit die zum Patent angemeldete Neuerung bei der Anmeldung gerade nicht mehr neu ist.
Alleine die Tatsache, dass die Entwicklung nicht dem Stand der Technik entspricht, sondern darüber hinausgeht, reicht für eine Patentanmeldung jedoch nicht aus. Eine erfinderische Tätigkeit liegt erst vor, wenn die Entwicklung der Art über den Stand über Technik derart hinausgeht, dass sie sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die in vielen Lehrbüchern verwendete Definition der Erfindung lautet: "Die Erfindung ist eine auf individuelle Leistung beruhende Anwendung einer technischen Idee zur Verbesserung der menschlichen Bedürfnisbefriedung." Geschützt ist hierbei nicht die abstrakte Idee (Erkennen des Problems und dessen Beschreibung). Geschützt ist die Idee vielmehr nur dann und in soweit, als sie eine nachvollziehbare Lösung des Problems kennzeichnet. Geschützt wird also nicht das Problem, sondern die konkrete Lösung des Problems.
5. Gewerbliche Anwendbarkeit?
Da das Patent zu den gewerblichen Schutzrechten gehört, versteht es sich fast von selbst, dass nur Entwicklungen über ein Patent geschützt werden können, welche im weitesten Sinne gewerblicher Art sind. Eine gewerbliche Anwendbarkeit der Entwicklung ist mithin zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Patentes. In der heutigen Welt ist jedoch nahezu jede Entwicklung gewerblich verwertbar, so dass diese Voraussetzung kaum ein Hindernis darstellt.
6. Was ist vom Patent ausgeschlossen?
Nach dem Patentgesetz sind Entdeckung, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formenschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten und für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten, die Wiedergabe von Informationen und Computerprogramme als solche ausdrücklich vom Patentschutz ausgenommen.
Entdeckungen ergeben sich lediglich aus der Natur. Die Natur soll ihrerseits von allen genutzt werden können.
7. Wann ist der richtige Anmeldungszeitpunkt?
Der richtige Anmeldungszeitpunkt im Hinblick auf den Entwicklungsfortschritt liegt vor, wenn die Erfindung soweit gediehen ist, dass sie mit einem Ausführungsbeispiel in der Patentanmeldung beschrieben werden kann. Darüber hinaus sollte auch dann nicht gewartet werden, wenn die anzumeldende Erfindung geheim gehalten werden kann. Man riskiert in diesem Fall nämlich, dass ein anderer eine vergleichbare Erfindung anmeldet, oder das ein anderer eine vergleichbare Erfindung in einer Fachzeitschrift veröffentlicht.
In jedem Fall sollte man von seiner Erfindung vor der Anmeldung keinen Gebrauch machen. Man riskiert in diesem Fall nämlich, dass das Patentamt bei der Prüfung, ob die Erfindung neu ist, gerade auf diese vom Erfinder selbst veröffentlichten Informationen zurückgreift und diese Informationen als zum Stand der Technik zugehörend wertet. Der Erfinder sollte in jedem Fall erst Anmelden und dann über seine Erfindung reden.
(Siehe auch Doppelerfindung)
8. Was ist eine Patentrecherche und wie kann ich sie bewerkstelligen?
Ein Patent kann nur erteilt werden, wenn die zum Patent eingereichte Problemlösung weltweit neu ist. Ein Patent wird dann nicht erteilt, wenn eine vergleichbare Problemlösung irgendwo auf der Welt vorveröffentlicht wurde. Mithin muß eine Recherche dahingehend durchgeführt werden, ob die Voraussetzung der "Neuheit" und der "erfinderischen Tätigkeit" positiv gegeben sind. Dies kann nur durch einen Vergleich mit den weltweit vorhandenen Patentschriften, veröffentlichten Anmeldungen und sonst vorhandenen Literatur ermittelt werden. Eine solche Recherche kann selbst durchgeführt werden, man kann aber auch das DPMA mit einer solchen Recherche beauftragen, welche dann die einschlägigen Druckschriften ermittelt. Um nicht in die Situation zu geraten, nach der Entwicklungsarbeit und Patentanmeldung gesagt zu bekommen, dass einen Vorveröffentlichung vorliegt, sollte man sich frühzeitig über Vorveröffentlichungen informieren, um auf diesem Wege den Stand der Technik für ein bestimmtes Gebiet zu ermitteln und um hierüber ggf. auch Anregungen für die eigene Entwicklung zu sammeln.
Beabsichtigt man, selbst solche Patentrecherchen durchzuführen, kann insbesondere zurückgegriffen werden auf:
· Die Patentinformationszentren, welche häufig den Hochschulbibliotheken angegliedert sind (Adressenliste gibt es in der BMBF–Broschüre "Patent schützt Ideen"
· Eine Internetrecherche über die Homepage des DPMA: www.DEPATISNET.de
· Eine Internetrecherche über das Europäische Patentamt: www.europion-patent-office.com
9. Wie melde ich ein Patent an?
Die Anmeldung eines Patentes erfolgt auf den vom Patentamt vorgeschriebenen Vordrucken. Selbige sind auf der Homepage des Patentamtes unter www.DPMA.de zu erhalten. Dort ist auch ein umfangreiches Merkblatt für das Ausfüllen des Vordrucks zu erhalten. Eingereicht wird der ausgefüllte Vordruck nebst Patentschrift beim Patentamt oder einer der Patentinformationsschriften, welche vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt als empfangsberechtigt bekannt gemacht worden sind. In einigen Fällen – Präsentation der Erfindung steht unmittelbar bevor – kann die Anmeldung auch per Telefax eingereicht werden.
Für Studierende und Privaterfinder kann auch die Form der sogenannten provisorischen Patentanmeldung genutzt werden. Die provisorische Patentanmeldung sichert zunächst die Rechte, wird aber später durch eine "professionelle" Patentanmeldung ergänzt.
In der Patentschrift werden üblicherweise erläutert:
· Beschreibung des technischen Gebietes der Erfindung
· Darstellung des bisherigen Standes der Technik
· Darstellung des technischen Problems
· Darstellung der Problemlösung
· Erläuterung der Erfindung anhand mindestens eines Ausführungsbeispiels
· Darstellung der durch die Erfindung erzielten Vorteile
· Darstellung der Patentansprüche nebst Erteilungsantrag
· Zusammenfassung (Diese dient der Information der Öffentlichkeit und soll höchstens 150 Worte enthalten; diese Kurzbeschreibung wird in der Offenlegungsschrift oder Patentschrift abgedruckt und ermöglicht bei späteren Patentrecherchen eine schnelle Information)
· Benennung des Erfinders (auch bei Anmeldung durch ein Unternehmen)
· Soweit eine anderweitige Priorität in Anspruch genommen werden soll, Kopie der Erstanmeldung
Nach Eingang der Anmeldungsunterlagen prüft das Patentamt nur eingeschränkt. Es wird geprüft, ob:
· die Formvorschriften eingehalten wurden und
· ob offensichtliche Hindernisse einer Patenterteilung entgegenstehen (z. B. betrifft die Anmeldung nur das Design, nicht aber die Technik eines Produktes).
Formmängel werden dem Anmelder mitgeteilt und ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt. Erst 18 Monate nach Anmeldung wird das Patent offengelegt. Erst dann ist es der Öffentlichkeit zugänglich, was dem Anmelder die Möglichkeit gibt, Vorbereitungen für die Verwertung zu treffen, über Lizenzen zu verhandeln und über die Anmeldung in anderen Ländern nachzudenken, welche nach internationalen Abkommen innerhalb von 12 Monaten nach der Anmeldung zu erfolgen hat. Eine automatische Prüfung auf Neuheit und Erfindungshöhe findet nicht statt. Hierzu ist ein gesonderter Antrag erforderlich, welcher bis zum Ablauf von 7 Jahren nach Eintragung der Anmeldung gestellt werden muß, anderenfalls die Anmeldung als zurückgenommen gilt. Der Hintergrund hierin besteht darin, dass eine Vielzahl von Patentanmeldungen im Laufe des Verfahrens zurückgenommen werden und dem Patentamt für diese Verfahren erspart werden soll, eine umfangreiche Prüfung der Erfindungshöhe und der Neuheit vorzunehmen.
Im Falle eines Prüfantrages erhält der Anmelder ca. 8 Monate nach der Antragstellung einen Recherchebericht, welcher zur Grundlage der weiteren Entscheidung gemacht werden kann.
Werden hinsichtlich des Patentantrages alle Voraussetzungen mit positivem Ergebnis geprüft, wird das Patent erteilt und im Patentblatt veröffentlicht.
10. Was passiert bei Doppelerfindungen?
Nach dem Deutschen Patentrecht gilt das sogenannte Anmeldungsprinzip. Im Falle einer Doppelerfindung erhält also derjenige das Patent, welcher seinen Antrag zuerst beim Patentamt eingereicht hat. Zwar wird dieses Anmeldungsprinzip häufig als ungerecht empfunden, es verdient jedoch aufgrund der einfachen Handhabbarkeit den Vorzug vor dem sogenannten Erfindungsprinzip. Bei diesem Erfindungsprinzip wird ermittelt, wann der Zeitpunkt der Erfindung vorgelegen hat. Letzterer läßt sich jedoch kaum nachvollziehen. Hingegen ist der Anmeldungstag beim Patentamt klar und eindeutig zu ermitteln. Im Umkehrschluß bedeutet dieses Anmeldungsprinzip, dass ein Erfinder seine "fertige" Erfindung keinesfalls schlummern lassen, sondern vielmehr umgehend beim Patentamt anmelden sollte.
(siehe auch: Zeitpunkt der Anmeldung)
11. Garantiert das DMPA den Bestand eines Patentes?
Ferner garantiert das Patentamt auch nicht den Bestand eines Patentes. Auch die sorgfältigste Prüfung gibt keine Garantie über den Bestand. Daher können Patente binnen 3 Monaten mit dem Einspruch und später während der gesamten Laufzeit von jedermann mit der sogenannten Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Dabei kann auf Tatsachen zurückgegriffen werden, welche der Patentierung entgegenstehen. Das Patent muß dann ggf. widerrufen werden. Solche Ansatzpunkte bestehen darin, dass die durch das Patent geschützte Problemlösung vorveröffentlicht, d. h. nicht neu war oder die Erfindungshöhe nicht gegeben war.
12. Was mache ich bei Produktpiraterie / Patentklau?
Die Frage, ob das Patentamt hilft gegen Produktpiraterie vorzugehen muß klar und eindeutig mit NEIN beantwortet werden. Der Patentinhaber ist selbst gehalten, den Markt auf potentielle Patentverletzer hin zu beobachten und gegen solche Patentverletzer vorzugehen. Stellt der Patentinhaber eine Entwicklung fest, bei welcher er eine Patentverletzung befürchtet, so benötigt er in der Regel sowohl die Hilfe eines Patent-, als auch eines Rechtsanwaltes. Der Patentanwalt beurteilt, ob tatsächlich eine Verletzung der Patentansprüche gegeben ist. Der Rechtsanwalt wird die Patentverletzung für den Patentinhaber abwehren. Für letzeres ist es üblich, dem Verletzer zunächst eine Abmahnung zukommen zu lassen und ihn aufzufordern, eine sogenannte strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Gibt der Patentinhaber eine solche strafbewährte Unterlassungserklärung nicht ab, ist angezeigt die Ansprüche entweder per Klage oder per einstweiliger Verfügung zu verfolgen. Für eine solche gerichtliche Geltendmachung ist per Verordnung der Justizminister in jedem Land ein bestimmtes Landgericht zuständig. In Nordrhein-Westfalen ist dies das Landgericht Düsseldorf, in Hessen das Landgericht Frankfurt.
Von einem solchen Vorgehen zu unterscheiden sind Streitigkeiten über den eigentlichen Bestand des Patentes. Derartige Streitigkeiten sind vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. dem Bundespatentgericht auszutragen.
Die Ansprüche, welche der Patentinhaber gegen Patentverletzer hat sind gerichtet auf:
· Unterlassung der Patentverletzung
· Auskunft über den Umfang der Patentverletzung nebst Auskunft über die erzielten Gewinne
· ggf. Vernichtung der das Patent verletzenden Erzeugnisse.
· Schadensersatzanspruch in Form von
Ø Zahlung des Verletzergewinnes,
Ø Zahlung des entgangenen Gewinnes des Patentinhabers
Ø einer angemessenen Lizenzgebühr
13. Kann ich ein fremdes Patent zu Fall bringen?
Um ein bereits angemeldetes Patent zu Fall zu bringen gibt es zwei Wege, nämlich den Einspruch und die Nichtigkeitsklage.
13.1. Der Einspruch
Ein Einspruch gegen ein Patent kann binnen 3 Monaten erhoben werden und ist beim Patentamt einzureichen.
Während der gesamten Laufzeit der Schutzfrist kann von jedermann Nichtigkeitsklage gegen das Patent erhoben werden.
Ein Einspruch muß binnen 3 Monaten ab Veröffentlichung im Patentblatt (bei europäischen Patenten 9 Monaten) erhoben werden. Dieser Einspruch ist schriftlich zu erklären und mit einer Begründung zu versehen. Über diesen Einspruch entscheidet die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes durch Beschluß, welcher mit der Beschwerde beim Bundespatentgericht angefochten werden kann. Dessen Entscheidung kann mittels der sogenannten Rechtsbeschwerde beim BGH angegriffen werden.
13.2. Die Nichtigkeitsklage
Die zweite Möglichkeit – die Nichtigkeitsklage – ist an keine Frist gebunden und kann von jedermann während der gesamten Laufzeit des Patentes erhoben werden. Zuständig für eine derartige Nichtigkeitsklage ist das Patentgericht.
Bei beidem – Einspruch und Nichtigkeitsklage – geht es in der Regel um die Frage, ob die Problemlösung tatsächlich neu ist oder ob eine sogenannte Vorveröffentlichung vorliegt. Ferner kann es um die Frage der Erfindungshöhe gehen.
Seltener aber ebenfalls denkbar, ist das Angreifen aller anderen Anspruchsvoraussetzungen für die Patenterteilung, so z. B. die Frage, ob die Problemlösung überhaupt technischer Natur ist.
14. Was ist eine Zwangslizenz?
Normalerweise ist dem Patentinhaber freigestellt, das Patent selbst – oder durch Dritte – zu nutzen oder aber die Nutzung gerade zu unterlassen. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, die sogenannte Zwangslizenz. Eine Zwangslizenz wird vom Bundespatentgericht – Rechtsmittel ist die Berufung beim BGH – erteilt, wenn
· wenn der Patentinhaber sich weigert, gegen angemessene Lizenzgebühr eine Lizenz zu erteilen und
· die Vergabe der Lizenz im allgemeinen Interesse geboten ist. (so z. B. bei der Verwendung von Arzneimitteln zur Bekämpfung von Krankheiten)
15. Ist eine Patentverletzung strafbar?
Eine Patentverletzung kann strafbar sein, jedoch nur im Fall der sogenannten vorsätzlichen Patentverletzung. Ein Vorsatz liegt vor, wenn der Verletzer bewußt und gewollt das Patent verletzt hat, wobei jedoch ein sogenannter bedingter Vorsatz ausreicht. Von einem bedingten Vorsatz spricht man, wenn die Patentverletzung nicht direktes Ziel des Handels war, aber die Patentverletzung vom Verletzer für möglich gehalten wurde und der Verletzer sich mit der Patentverletzung so zu sagen als notwendiges Übel abgefunden hat. In derartigen Fällen kann die Patentverletzung mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden. Soweit hier der Patentverletzer gewerbsmäßig handelt, droht ihm eine Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Das gewerbsmäßige Handeln hat bei der Patentverletzung einen weiteren Nachteil. In diesem Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft nämlich von Amts wegen und nicht bloß auf Antrag des Patentinhabers.
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Autor
Dr. Knoop, Götz - Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei: Knoop & Vorwerk
Geiststr. 1
59555 Lippstadt
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