Geschmacksmuster - Das Wichtigste in Kürze

Themenbereich: gewerblicher Rechtsschutz
 

1. WAS IST GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ; WAS WIRD GESCHÜTZT?
2. WELCHE VORAUSSETZUNGEN HAT EIN GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ? WELCHE WERDEN BEIM ANTRAG GEPRÜFT?
3. WAS WIRD ÜBER GESCHMACKSMUSTER NICHT GESCHÜTZT?
4. WELCHE WIRKUNG HAT EIN GESCHMACKSMUSTER?
5. WIE MELDE ICH EIN GESCHMACKSMUSTER AN?
6. WELCHE KOSTEN ZIEHT EINE ANMELDUNG NACH SICH?
 

1. Was ist Geschmacksmusterschutz; Was wird geschützt?

In einer mit Gütern gut versorgten Industriegesellschaft wird es für die Anbieter der Güter immer wichtiger, Instrumente zur Realisierung von Absatzstrategien zu finden. Eines dieser Elemente kann darin bestehen, den Gütern eine besondere Form zu geben. Diese Formen können – soweit die Schutzvoraussetzung gegeben sind – über den Geschmacksmusterschutz vor einer Nachahmung geschützt werden. Einige Firmen – bekannt hierfür ist die Fa. Braun – haben innovatives Design schon sehr früh bewußt als Marketinginstrument eingesetzt. Um sich über dieses innovative Design von der Konkurrenz abzuheben ist es selbstverständlich erforderlich, dass ein Schutzinstrument zur Verfügung gestellt wird, welches die Konkurrenz daran hindert, individuelles Design nachzumachen. Geschützt wird die Farb- und Formgebung gewerblicher Muster (2-dimensional) oder Modelle (3-dimensional). Sie müssen bestimmt und geeignet sein, durch ästhetische Wirkung den Form- und/ oder Farbsinn des Menschen anzuregen.

2. Welche Voraussetzungen hat ein Geschmacksmusterschutz? Welche werden beim Antrag geprüft?

Wie beim Gebrauchsmuster auch prüft das Marken- und Patentamt – zuständig ist die Dienststelle Berlin – zunächst die formalen Antragskriterien und die Frage, ob die öffentliche Ordnung leidet. Weitere materielle Voraussetzung ist jedoch die Neuheit und Eigentümlichkeit, der Farb- bzw. Formgebung. Diese Prüfung erfolgt nicht im Antragsverfahren, sondern – wie beim Gebrauchsmuster – erst, wenn es in einem gerichtlichen Streit um den Bestand des Geschmacksmusters geht. Neuheit der Farb- und Formgebung liegt vor, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung inländischen Fachkreisen weder bekannt sind, noch bei zumutbarer Beachtung der Entwicklung der Formgestaltung bekannt sein könnten. Bei der zumutbaren Beachtung der Entwicklung muten die hiesigen Gerichte den Antragstellern zu, die Designentwicklung nicht nur in der BRD, sondern auch in den wichtigsten mit Deutschland in Handelsbeziehung stehenden Ländern zu verfolgen. Demnach sind die Neuheitsanforderungen nicht so streng wie beim Patent. Keine Rolle spielen jedoch lediglich solche bereits vorhandenen Entwicklungen, welche den einschlägigen inländischen Fachkreisen nicht bekannt sind und auch bei sorgfältiger Beobachtung von Presse, Fachzeitschriften, Publikationen nationaler und internationaler Verbände nicht bekannt sein konnten. Die weitere Voraussetzung der Eigentümlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn das Erzeugnis hinsichtlich seiner ästhetischen Wirkung das Ergebnis einer eigenen persönlichen form- oder farbschöpferischen Tätigkeit ist, welche über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des entsprechenden Fachgebiets ausgestatteten Mustergestalters hinaus geht. (Diese Voraussetzung ähnelt sehr dem Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung nach dem Urheberrecht, wobei ein gradueller Unterschied dahingehend besteht, dass für das Geschmacksmuster ein geringerer ästhetischer Gehalt gefordert wird) Um diese Eigentümlichkeit feststellen zu können ist ein Gesamtvergleich, der im Zeitpunkt der Anmeldung bekannten Formgestaltungen vorzunehmen, wobei Stilelemente, Techniken und Ideen – für sich genommen – noch nicht zu einer Eigentümlichkeit führen. Ähnlich wie beim Gebrauchsmuster besteht für den Inhaber des Geschmacksmusters eine erhebliche Rechtsunsicherheit dahingehend, ob die Kriterien der Neuheit und gestalterischen Eigentümlichkeit erfüllt sind. Diese Kriterien wurden gerade nicht in einem förmlichen Verfahren überprüft. Wenn der Inhaber eines Geschmacksmusters mithin an Konkurrenten wegen Nachahmung abmahnen will muß er sich zuvor grundlegend Gedanken darüber machen, ob die Neuheit und eigentümliche Gestaltung vorliegt.

3. Was wird über Geschmacksmuster nicht geschützt?

Über Geschmacksmuster wird nicht die Idee an sich geschützt. Ähnlich wie bei allen anderen Schutzrechten gilt die Grundaussage, dass die Ideen frei sind. Geschützt wird "nur" die konkrete Umsetzung. Dies bedeutet, dass solche Formgebungen nicht geschützt werden können, welche direkt der Natur entnommen sind, oder welche sich aufgrund technischer Notwendigkeit ergeben. Aufgrund letzerem wird es regelmäßig schwerfallen, einen Halbleiterschutz über das Geschmacksmusterrecht zu realisieren. Die Gestaltung eines Halbleiters folgt schließlich rein technischen Rahmenbedingungen. Problematisch wird die Frage, ob über einen Geschmacksmusterschutz die Lieferung von Ersatzteilen monopolisiert werden kann. Denkbar wäre es, beispielsweise Karosserieersatzteile für PKW einem Geschmacksmusterschutz zu unterwerfen. Dies hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn dem einzelnen Ersatzteil – und nicht etwa dem gesamten Produkt – in seiner Form- und/ oder Farbgebung eine selbständige ästhetische Wirkung zukommt. Dies soll bei Karosserieersatzteilen jedoch unproblematisch sein.

4. Welche Wirkung hat ein Geschmacksmuster?

Ein geschütztes Geschmacksmuster hat die Wirkung, das anderen ohne Genehmigung des Inhabers jedes Herstellen einer Nachbildung in Verbreitungsabsicht, sowie das Verbreiten selbst (Vertrieb, Verkauf, Vermietung etc.) verboten ist. Hierbei ist auch die teilweise Nachbildung unzulässig. Der Inhaber des Geschmacksmusters hat Anspruch auf:
  • Unterlassung des Nachbildens bzw. der Verbreitung
  • Beseitigung der Beeinträchtigung
  • Vernichtung der Plagiate
  • Zollbeschlagnahme
  • Bekanntmachung des Urteils.
  • Schadensersatz in Form von
  • Zahlung des Verletzergewinnes
  • Zahlung des entgangenen Gewinns,
  • Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr

Diese Ansprüche können sowohl gegen den Hersteller als auch gegen den Verbreiter (Händler/ Importeur) geltend gemacht werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzer von der Verletzung wußte. Auch der gutgläubige Importeur oder Händler kann in Anspruch genommen werden. Lediglich der Schadenersatz kann nur dann verlangt werden, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ferner macht sich der Verletzer strafbar, wobei auch schon der Versuch der Geschmacksmusterverletzung strafbar ist.

5. Wie melde ich ein Geschmacksmuster an?

Wie bei den anderen gewerblichen Schutzrechten auch, erfolgt die Anmeldung eines Geschmacksmusters unter Verwendung eines Formblattes, welches nebst Merkblatt auf der Homepage des Patentamtes unter www.DPMA.de zu erhalten ist. Die Darstellung der Form erfolgt in der Regel durch eine Fotografie oder sonstige grafische Wiedergabe, wobei auf die umfassende Darstellung zu achten ist. Die Fotografie bzw. grafische Darstellung muß sämtliche Eigenarten der Formgebung wiedergeben, da durch diese Fotografie der eigentliche Schutzumfang bestimmt wird. Es sollten daher Bilder aus allen Perspektiven eingereicht werden.

6. Welche Kosten zieht eine Anmeldung nach sich?

Auch über die Kosten kann man sich auf der Seite des Patentamtes unterwww.dpma.de informieren.

 

Autor


Dr. Knoop, Götz - Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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