Rückgriff des Sozialhilfeträgers

Themenbereich: Sozialrecht
 
Kein Rückgriff des Sozialhilfeträgers bei Grundstücksschenkung
 

Im Jahr 1993 war zwischen Vater und Sohn ein Übertragsvertrag über ein Einfamilien­haus geschlossen worden. Der Vater übertrug das Grundstück mit aufstehendem Ein­familienhaus an den Sohn und ließ sich als Gegenleistung das Recht der alleinigen Nutzung eines Zimmers, der Mitbenutzung der gemeinsamen Räume sowie die Ver­pflichtung versprechen, dass der Sohn den Vater im Fall der Gebrechlichkeit oder Krankheit pflegen, Kosten und Logis gewähren werde.

Dies Verpflichtung sollte nur gelten, so lange der berechtigte Vater im Einfamilienhaus wohnt und Pflege ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegekraft möglich sei. Für den Fall, dass der Vater in einem Pflege- oder Altenheim aufgenommen werde, sollte die Verpflichtung zur Verköstigung und zur Erbringung sämtlicher Pflegeleistungen ruhen, ohne dass der Sohn dafür einen Ausgleich oder Ersatz hätte leisten müssen.

Im Jahre 2005 wurde der Vater pflegebedürftig. Da die Pflegekosten im Heim aus den eigenen Einkünften des Vaters nicht aufgebracht werden konnten, leistete die Sozial­hilfe die Differenz und ließ sich die Ansprüche gegen den Unterhaltspflichtigen durch Überleitungsanzeige übertragen. Der Sozialhilfeträger forderte nun vom Sohn einen Betrag, der durch die entfallene Wohngewährung und die nicht mehr zu erbringenden Pflegeleistungen durch den Sohn eingespart wurde.

Amtsgericht und Landgericht gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 06.02.09 diese Urteil aufge­hoben und die Klage abgewiesen. Anders als Amtsgericht und Landgericht hält der Bundesgerichtshof den zwischen Vater und Sohn geschlossenen Vertrag nicht für sittenwidrig.

Der im Vertrag geregelte Ausschluß von Zahlungsansprüchen als Ersatz für die Naturalleistungen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wirksam und für sich genommen kein von der Rechtsordnung missbilligter Vorgang. Es wäre nämlich möglich gewesen, das Haus ohne Vereinbarung einer Gegenleistung zu verschenken. Auch dies hätte zur Folge gehabt, dass die Mittel des Schenkers für den Fall der Unter­bringung und Pflege im Alter nicht mehr zur Verfügung standen.

Diese Folge der Schenkung führt weder zu einer sittlichen Missbilligung noch zu deren Nichtigkeit. Im Vertrag war auch der Widerruf der Schenkung, der ja bei Verarmung des Schenkers möglich ist, an eine Frist von 10 Jahren gebunden worden. Auch dies billigt der Bundesgerichtshof, so dass, nachdem die Aufnahme ins Pflegeheim im Jahre 2005 mehr als 10 Jahre nach dem Übertragsvertrag erfolgte, keine Ansprüche mehr existierten.

Eine mögliche Lösung, die ebenfalls zur Schonung des Familienvermögens führt, ist auch durch eine testamentarische Regelung möglich: Durch die Anordnung eines sogenannten Nachvermächtnisses ist es dem Erblasser möglich, den Erhalt einzelner Nachlaßgegenstände über Generationen hinweg sicher­zustellen. Ein solches Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Gegenstand eines Ver­mächtnisses, also z. B. eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude, zunächst bei einem anderen, dem sogenannten Vorvermächtnisnehmer, anfällt, von einem bestimm­ten Zeit­punkt oder Ereignis an aber einem Dritten, dem Nachvermächtnisnehmer zuge­wendet ist. Diese Lösung wird insbesondere beim sogenannten Behindertentestament gewählt mit der Maßgabe, dass das behinderte Kind Vorvermächtnisnehmer ist und bei dessen Tod eine andere Person Nachvermächtnisnehmer wird. Dieses Nachver­mächtnis belastet den Nachlaß des Vorvermächtnisnehmers und mindert deshalb das Zugriffsrecht des Sozialhilfeträgers aus § 102 SGB XII, wenn das behinderte Kind sozial­hilfeberechtigt wird.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, den sozialhilfebedürftigen behinderten Menschen als nicht befreiten Vorerben mit einem Erbteil mindestens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils einzusetzen. Für die Dauer der Vorerbschaft ist dann eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen mit der Anordnung an den Testa­ments­vollstrecker, die Erträge des Nachlasses dem behinderten Vorerben so zuzu­wenden, dass keine Kongruenz zu Sozialhilfeleistungen und damit auch keine Anrechenbarkeit besteht, z. B. Einzelzimmerzuschläge im Heim, Zuschüsse zu Urlaubreisen und dergleichen.

Auch diese Regelung hat der Bundesgerichtshof gebilligt (BGH NJW 1994, 248f). Einzelheiten sind insoweit allerdings umstritten, jedoch würde eine Darstellung an dieser Stelle den Rahmen des Beitrags überschreiten.


 

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