Erbe ablehnen: Schulden erben ist keine Pflicht

Themenbereich: Erbrecht
 
Wer Schulden erbt, haftet grundsätzlich mit seinem gesamten eigenen Vermögen. Einen überschuldeten Nachlass können Erben allerdings innerhalb einer Frist ablehnen.  Wer sich dabei falsch entscheidet, kann das auch im Nachhinein noch anfechten, wie der Anwalt- und Notarverein Lippstadt e. V. informiert.
 

In Deutschland werden jedes Jahr ca. 400 Milliarden Euro vererbt. Doch was in manchem Testament hinterlassen wird, ist für die Erben kein Grund zur Freude. Immer wieder werden auch Schulden vererbt oder zum Beispiel sanierungsbedürftige Immobilien hinterlassen. Erben verschuldeter Nachlässe stehen allerdings Möglichkeiten zur Verfügung, um ein Abrutschen in die fremdverschuldete Schuldenfalle zu verhindern.

Die einfachste Möglichkeit ist, das Erbe schlicht abzulehnen. „Sobald das Testament eines Verstorbenen eröffnet ist, bleiben den Erben sechs Wochen Bedenkzeit“, informiert der Anwalt- und Notarverein Lippstadt e. V. Existiert kein Testament, läuft die sechswöchige Frist ab, sobald die Angehörigen über die Erbschaft informiert worden sind. Hat der Verstorbene im Ausland gelebt, verlängert sich die Bedenkzeit auf sechs Monate. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe von der Erbschaft erfährt, während er sich im Ausland aufhält.

Wer ein Erbe ausschlagen möchte, muss beim zuständigen Nachlassgericht eine Ausschlagungserklärung abgeben. In der Regel ist das Amtsgericht der Stadt zuständig, in der der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Dabei ist wichtig zu beachten: Erben müssen ihre Unterschrift unter der Erklärung bei einem Notar beglaubigen lassen.

Annehmen oder Ausschlagen? Gleichgültig, welche Entscheidung Erben auch treffen, völlig unumkehrbar ist sie nicht. Erben können die Verzichtserklärung anfechten, wenn sie dafür einen berechtigten Grund haben. Zum Beispiel, wenn sie nicht über das gesamte Vermögen des Verstorbenen informiert waren, als sie das Erbe ausgeschlagen haben. Genauso können Angehörige ihre Entscheidung anfechten, wenn sie das Erbe angenommen haben und erst danach entdecken, dass der Verstorbene Steuerschulden hatte“, bestätigt der Anwalt- und Notarverein Lippstadt e. V.

Wer sich dazu entschließt, Schulden als Erbe anzunehmen, kann zusätzlich eine weitere Möglichkeit nutzen, nur beschränkt für den Nachlass haften zu müssen: Indem gegenüber den Gläubigern des Erblassers eine sogenannte Dürftigkeitseinrede erhoben wird. Dann wird nur der Nachlass des Erblassers zur Zahlung der Schulden genutzt.

Was allerdings nicht geht: Ein Erbe nur teilweise anzunehmen. Hier gilt das Prinzip „Ganz oder gar nicht.“ Nur das positive Vermögen eines Nachlasses zu akzeptieren, Schulden aber abzulehnen, erlaubt der Gesetzgeber nicht.

Sie wollen ein Testament aufsetzen, benötigen wegen Ihrer Nachlassregelung Beratung oder wollen eine Verzichtserklärung erstellen oder anfechten? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie unter: www.anwaltverein-lippstadt.de
 

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Beese, Martina - Rechtsanwalt


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