Satzung

des Anwalt- und Notarvereins Lippstadt e.V.


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

  1. Der Verein heißt "Anwalt- und Notarverein Lippstadt e.V.".
    Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltsvereins e. V. und des Anwaltsverbandes im Lande Nordrhein-Westfalen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lippstadt eingetragen. Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller im Vereinsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte und Notare. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt.
  3. Zweck des Vereins ist:
    • die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Rechtsanwälte und Notare im Vereinsbezirk;
    • die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder.
  4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen.
  5. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§ 2


Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 3

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt und Notar sein.
  2. Vereinsbezirk ist der Bezirk des Amtsgerichts Lippstadt.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
  4. Außerordentliche Mitglieder können werden:
    • ordentliche Mitglieder, welche aus den in § 17 Abs. 2 BRAO genannten Gründen auf die Zulassung verzichtet haben oder ihren Amtssitz an einen Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt haben;
    • ausländische Kollegen, welche im Vereinsbezirk tätig werden.
    In besonderen Fällen kann der Vorstand auch anderen Personen die außerordentliche Mitgliedschaft zugestehen.
    Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und müssen die vollen Mitgliedsbeiträge zahlen. Die Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge oder Beitragsfreiheit für außerordentliche Mitglieder vorsehen bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer Mitgliedsrechte.
  5. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

§ 5

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft oder schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr wird davon nicht berührt.
  2. Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages im Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwider handelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6


Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 30. März jeden Jahres in einer Summe fällig. Neu aufgenommene Mitglieder kann der Vorstand auf Antrag für die Dauer von 2 Jahren vom Mitgliedsbeitrag befreien.


III. Vereinsorgane

§ 7


Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
A. Vorstand

§ 8

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, gleichzeitig Schriftführer,
    3. dem Schatzmeister.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 9

  1. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.
  2. Im übrigen entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
  3. Im Falle einer Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der in § 8 (1) angegebenen Reihenfolge vertreten.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 10


Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Kanzlei des jeweiligen Schriftführers.

 
B. Mitgliederversammlung

§ 11

  1. Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschlusses,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlass einer Beitragsordnung,
    • Entscheidung über Satzungsänderungen,
    • Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes.

§ 12

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt (ordentliche Mitgliederversammlung) und zwar tunlichst in den ersten 5 Monaten des Jahres.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden.
    Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zugehen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden.

§ 13

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bzw. der Schatzmeister.
  2. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.
    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich, welche mindestens die Hälfte der Stimmen der Vereinsmitglieder darstellen muss.
    Wird diese Hälfte der Stimmen der Vereinsmitglieder nicht erreicht, so ist außerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über die Satzungsänderung ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage zum Protokoll beizufügen ist.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Protokolle einzusehen.

§ 14


Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen auf die Mitgliederversammlung die §§ 32-35 BGB Anwendung.

IV. Auflösung des Vereins

§ 15

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und 2/3 aller Stimmberechtigten.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltverein, falls nicht die Mitgliederversammlung mit der Auflösungsmehrheit eine andere Verwendung beschließt.


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