Abrechnung von Krankenhausbehandlungen
Themenbereich: Medizinrecht
Krankenhäuser können Ihre Schlussrechnungen in der Regel nur innerhalb von 6 Wochen nach Versand an die Krankenkassen nachträglich ändern. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Diese zeitliche Beschränkung ergibt sich aus dem Beschleunigungsgebot, wie es in der Rechungsstellungs- und Zahlungsfrist deutlich Niederschlag gefunden hat. Eine Rechnungskorrektur ist nach dieser Frist nur ausnahmsweise zulässig, wie bei offensichtlichen Schreib- und Codierfehlern. Zudem soll eine Bagatellgrenze von mind. 5 % des ursprünglichen Rechnungsbetrages nicht überschritten werden.
Bereits am 08.09.09 hat der 1. Senat festgestellt, dass Nachforderungen des Krankenhauses 2 Jahre nach Versand der Schlussrechnungen nicht zulässig sind. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um einen offensichtlichen Fehler in der Schlussrechnung handelt, den die Krankenkasse hätte erkennen können. (BSG, Urteil vom 08.09.2009, B 1 KR 11/09 R)
Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie mich an.
|
Autor
, - Rechtsanwalt
Kanzlei:
|
"Die einzelnen Beiträge stammen von dem jeweils angegebenen Autor. Der jeweilige Autor ist für den Inhalt des Beitrages verantwortlich. Bei dem Autor liegen die Urheberrechte an dem jeweiligen Beitrag. Der Anwalt und Notarverein Lippstadt betreibt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu den einzelnen Beiträgen wenden Sie sich bitte direkt an den Autor."
|