Endlich – Familienprivileg bei Versicherungsregress in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Themenbereich: Versicherungsrecht
In einer nun veröffentlichten Entscheidung hat der BGH die Frage, ob der in § 67 Abs. 2 VVG a. F. versagte Versicherungsregress nicht nur für Familienangehörige gilt, sondern auch für Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, endlich beantwortet.
Das Gericht stellte in dieser Entscheidung fest, dass es offenbleiben könne, ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schon im Wortsinn als Familienangehörige begriffen werden können.
Zumindest nahm das Gericht allerdings eine Vergleichbarkeit der Schutzwirkung an. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung prägende Merkmale sind, trifft die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht weniger als in einer Ehe. Der häusliche Frieden zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften kann durch die auszutragenden Streitigkeiten im Rahmen eines Regresses in gleicher Weise gestört werden wie bei Ehegatten.
Eine Gesetzeslücke sei hier gegeben, weil der historische Gesetzgeber nicht vorhersehen konnte, in welchem Ausmaß nichteheliche Lebensgemeinschaften zu einem späteren Zeitpunkt praktiziert und respektiert werden.
Mit dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber zumindest im Versicherungsrecht eine Angleichung zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften und der Ehe vollzogen.
Im Falle eines Unfalles, beispielsweise im Kraftfahrzeug, kann dies von wesentlicher Bedeutung sein.
Fragen zu dieser Problematik beantworten wir Ihnen gerne.
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Autor
Beese, Martina - Rechtsanwalt
Kanzlei: Engemann und Partner
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59555 Lippstadt
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