Arzthaftungsrecht
Themenbereich: Medizinrecht
Kommt es zu einem ärztlichen Behandlungsfehler steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, wenn er beweisen kann, dass eine bei ihm eingetretene gesundheitliche Folge auf dem Behandlungsfehler beruht. Wann ist dies jedoch der Fall?
Zunächst muss ein Behandlungsfehler vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Arzt bei der Behandlung vom ärztlichen Standard abgewichen ist. Dies ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn der Arzt nicht den gewünschten Behandlungserfolg erzielt. Der Arzt schuldet nämlich keinen Behandlungserfolg.
Ist ein Behandlungsfehler nachgewiesen, muss der Patient nachweisen, dass seine gesundheitliche Beeinträchtigung exakt auf dieser Fehlbehandlung beruht. Ein Nachweis der dann leicht zu führen ist, wenn z. B. ein falsches Bein amputiert wird. Bei der Gabe von Medikamenten fällt dieser Nachweis jedoch deutlich schwerer.
Auf Grund der Beweisschwierigkeiten für den Patienten hat die Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht jedoch eine Beweiserleichterung geregelt, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn es sich um einen Fehler handelt, der nicht nachvollziehbar ist und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Im Falle eines groben Behandlungsfehlers obliegt dem Arzt der Nachweis, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht auf seinem Fehler beruht. Ein Nachweis der nur geführt ist, wenn die Ursächlichkeit ausgeschlossen oder äußerst unwahrscheinlich ist.
Wesentliches Element eines Arzthaftungsprozesses ist daher zunächst der Nachweis eines Behandlungsfehlers, nach Möglichkeit eines groben Behandlungsfehlers.
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Autor
Dr. Freund, Olav - Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Kanzlei: Dr. Freund & Partner GbR
Cappelstraße 34
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