Fahrverbot

Themenbereich: Verkehrsrecht
 
Die Verhängung eines Fahrverbotes bei Geschwindigkeitsverstößen ist keine zwingende Folge. Der Bußgeldkatalog sieht lediglich vor, dass ein Fahrverbot bei bestimmten Verstößen eine Regelfolge ist.
 

Dies gilt bei

 Geschwindigkeitsverstößen innerorts von 31 km/h und mehr

 Geschwindigkeitsverstößen außerorts von 41 km/h und mehr

 zwei Geschwindigkeitsverstößen von 26 km/h und mehr in einem Jahr

 drei Geschwindigkeitsverstößen in zwei Jahren.

Wenn es sich aber nur um eine Regel handelt, muss es auch Ausnahmen geben. Eine Ausnahme zur Verhängung eines Fahrverbotes ist das sog. Augenblickversagen. Wer die Pflichten im Straßenverkehr nur auf Grund einer kurzen Unaufmerksamkeit unter besonderen Umständen begeht, bei dem kann eine solche Ausnahme vorliegen. So hat das OLG Karlsruhe am 30.11.2005 entschieden, dass von einem Augenblickversagen auszugehen ist, wenn der Betroffene außerorts auf einer dreispurigen Straße, die baulich von der Gegenfahrbahn getrennt ist, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h übersehen hat. Mit einer Begrenzung auf 70 km/h musste er bei diesen Gegebenheiten nicht rechnen. Hinzu kam, dass er ortsfremd war. Das Fahrverbot wurde daraufhin aufgehoben, während das Bußgeld bestand behielt. Ähnliches kann auch bei einem sog. Mitzieheffekt an roten Ampeln gelten. Wer unachtsam anfährt, weil die Fahrzeuge neben ihm anfahren, bei dem ist ebenfalls zu prüfen, ob von einem Fahrverbot abzusehen ist. Eine weitere Ausnahme bilden Fälle, in denen der Betroffene durch das Fahrverbot besondere Nachteile beruflicher oder persönlicher Art erleiden würde. So kann z. B. von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Dies ist stets im Einzelfall zu prüfen und sollte daher in kompetente anwaltliche Hände gegeben werden.


 

Autor


Dr. Freund, Olav - Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

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