Wie kann ich mich vom Vertrag lösen?

Themenbereich: allg Zivilrecht
 

Im täglichen Leben werden häufig mündlich Verträge abgeschlossen. Der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages über bewegliche Gegenstände muss grundsätzlich nicht in schriftlicher Form erfolgen.


 

Beispielsweise schließt der Käufer mit dem Inhaber eines Bekleidungsgeschäft einen Kaufvertrag ab, wenn er sich einen Pullover o.ä. kauft. Man muss also keine Unterschrift leisten, um ein rechtlich relevantes Verhalten hervorzurufen. Da diese Käufe meistens problemlos verlaufen, ist die rechtliche Einordnung dieses Vorgangs eher unbedeutend.

Schwierig wird es, wenn ein solcher Kauf wieder rückgängig gemacht werden soll. Wenn dem Kunden nach dem Kauf des Pullovers die Farbe nicht mehr zusagt oder das Kleidungsstück aus optischen Gründen nicht mehr gefällt, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, den Pullover umzutauschen. Der Kaufvertrag wurde abgeschlossen. Er behält seine Gültigkeit und ist einzuhalten. Der Verkäufer ist dem Käufer gegenüber verpflichtet, diesem die Sache zu überlassen, der Käufer hat den Kaufpreis zu zahlen. Es gibt ohne weiteres kein Recht des Käufers, diesen Vorgang rückgängig zu machen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Pullover zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Ausnahmen bestehen u.a., wenn die Ware mangelhaft ist. Die Tatsache, dass in Bekleidungsgeschäften gekaufte Artikel gegen Zahlung und Gutschrift zurückgenommen werden, entspricht also nicht der Rechtslage.

Es handelt sich um ein Entgegenkommen der Händler. Diese gehen wahrscheinlich davon aus, dass sie den Kunden in Zukunft verlieren, wenn Sie ihm den Umtausch bei bloßem Nichtgefallen nicht ermöglichen. In rechtlicher Hinsicht besteht jedoch keine Verpflichtung zum Umtausch in solchen Fällen.

Ebenso ist die Rechtslage, wenn sich der Kunde aus freien Stücken in ein Geschäft begibt, um dort einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Möchte der Kunde bspw. einen Handyvertrag in einem Handyshop abschließen und unterzeichnet er im Shop einen entsprechenden Vertrag, ist dieser gültig. Sofern der Vertrag keine Rücktrittsmöglichkeit vorsieht, gibt es hier kein 14-tätiges Widerrufsrecht o.ä.. Die Vertragsbindung kann dann wieder aufgehoben werden, wenn der Kunde zum Abschluss arglistig getäuscht wurde. Eine solche Täuschung muss der Kunde jedoch beweisen, was ihm in häufigen Fällen kaum gelingen wird.

Bevor man also einen Vertrag unterschreibt, sollte man sich über die Konsequenzen bewusst sein. Bestehen noch Zweifel, sollte man nichts unterschreiben und sich den Entwurf des Vertrages aushändigen lassen, den man dann in Ruhe zuhause durchlesen und ggf. rechtlich überprüfen lassen kann.

Wird man in seiner Wohnung aufgesucht und ein Vertrag zum Vertragsschluss vorgelegt, besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Solche Haustürgeschäfte ordnet der Gesetzgeber anders ein, als Verträge, die der Kunde aus freien Stücken abschließt, in dem er von sich aus die Räumlichkeiten des Vertragspartners aufsucht. Der Kunde unterschreibt evtl. einen Vertrag, der ihm an der Haustür „aufgedrängt“ wird, in der Hoffnung, den Werbenden auf diese Weise schnell wieder loszuwerden. Durch diese Situation der Vertragsanbahnung, durch die der Kunde überrascht wird, soll er die Möglichkeit haben, sich vom Vertrag zu lösen. In jedem Fall gilt, dass jede Unterschrift gut überlegt sein sollte. Wenn nicht alle Positionen geklärt sind und Zweifel bleiben, sollte man sich das zu unterzeichnende Schriftstück vor der Unterzeichnung aushändigen und rechtlich überprüfen lassen.


 

Autor


Dr. Barnstorf-Laumanns, Larissa - Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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