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Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen ...
Themenbereich: Verkehrsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden (BverwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34/94), der die Frage behandelte, ob dem alkoholisierten Fahhradfahrer, der sich weigerte, ein Gutachten erstellen zu lassen, die Fahrerlaubnis entzogen werden durfte.
Der Strafrichter hatte ihn zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Straßenverkehrsbehörde hatte aufgrund der Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und forderte den Radfahrer auf, ein Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen. Der Radfahrer weigerte sich, eine entsprechende Begutachtung über sich ergehen zu lassen, worauf hin ihm die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzog. Dagegen klagte der Radfahrer ohne Erfolg. Das letztinstanzliche Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen. Nach einer Regelung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) könne die Straßenverkehrsbehörde die Vorlage eines solchen Gutachtens anordnen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Auch wenn der Betroffene hier nur als Radfahrer unterwegs gewesen sei und erstmalig wegen Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen sei, bestanden Bedenken an der Eignung, die durch ein Gutachten hätten aufgeklärt werden müssen. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen ließe eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille den Schluss darauf zu, dass eine überdurchschnittliche, von der Norm abweichende Alkoholgewöhnung vorliegen könne. Aus diesem Grund habe die Straßenverkehrsbehörde das Gutachten anfordern dürfen. Für den Fall, dass der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachkomme, könne die Behörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens darauf schließen, dass der Betroffene nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Begutachtung, die der Radfahrer über sich ergehen lassen müsse, verstoße nicht gegen das Persönlichkeitsrecht und sei ein verhältnismäßiges Mittel zur Gefahrenabwehr, argumentiert das Gericht. Den hohen Risiken für die Rechtsgüter anderer Menschen im öffentlichen Straßenverkehr durch überdurchschnittlich alkoholgewöhnte Rad- und Autofahrer müsse durch eine strenge präventive Kontrolle der weiteren Kraftfahreignung entgegengewirkt werden.
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Autor
Dr. Barnstorf-Laumanns, Larissa - Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei: Daniels und Dr. Barnstorf-Laumanns
Fleischhauerstr. 10
59555 Lippstadt
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