Wissenswertes zum Forderungseinzug

Themenbereich: allg Zivilrecht
 

Der nachfolgende Text erläutert Ihnen alles wissenswerte zum Forderungseinzug. Von der optimierung der Rechnung, dem Inhalt von Mahnungen, wie Sie den Kunden in Verzug setzen und welche Rechtsmittel Sie ergreifen können, wird Ihnen hier erläutert.


 

1. Rechnung

Hinsichtlich der Eintreibung offener Forderungen haben sich durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 und durch die Neuregelung des Schuldrechtes zum 01.01.2002 wesentliche Änderungen ergeben. Nach der zuvor geltenden Rechtslage sah das Prozedere vor, zunächst eine Rechnung zu schreiben und sodann – meist mit einem Abstand von 30 Tagen - eine erste Mahnung. Ab Zugangsdatum der Mahnung konnte die Forderung mit dem damals geltenden Zinssatz von 4 % verzinst werden. Nach der jetzigen gesetzlichen Regelung tritt der Verzug nicht erst mit der Mahnung ein, vielmehr kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit ...

2. Mahnung

Soweit die Forderung nicht in einer Geldforderung, sondern z. B. in der Herausgabe einer Sache besteht, ist also auch nach dem neuen Recht weiterhin eine Mahnung erforderlich. Damit eine Mahnung überhaupt rechtliche Wirkung entfaltet, muß in der Mahnung die Forderung bezeichnet werden. Man muß also genau angeben, welche Forderung man anmahnt. Hier genügt es z. B. nicht, den Ausdruck eines Forderungskontos zu übersenden, aus welchem der Schuldner dann allenfalls erraten kann, welcher Betrag noch zur Ausgleichung offen steht. Es ist vielmehr erforderlich, die Forderung genau zu bezeichnen....

3. Eintritt des Verzuges

Der Eintritt der Verzuges ist nach der neuen Gesetzeslage also zu unterscheiden in Geldforderungen und andere Forderungen. Bei Geldforderung tritt der Verzug 30 Tage nach Rechnungsstellung und Fälligkeit der Forderung ein. Bei andersartigen Forderungen nach der Mahnung. Die wesentliche Folge des Verzugseintrittes besteht zunächst in der Verzinsung der Forderung. Nach der alten Gesetzeslage konnte ein Zinssatz von 4 % berechnet werden, nach der neuen Gesetzeslage beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz[1]. Um diesen Zinssatz berechnen zu können ist es empfehlenswert, den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank im Auge zu haben und Änderung in einer Tabelle zu notieren. Der Basiszinssatz ist in der Vergangenheit wie folgt verlaufen:

Die weiteren Folgen des Verzugseintrittes bestehen darin, dass der Schuldner nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Geht beispielsweise nach Verzugseintritt die vom Kunden nicht entgegengenommene Ware zufällig verloren oder wird zufällig beschädigt, so haftet der Verkäufer hierfür nicht.

4. Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid / Rechtsmittel

Soweit sich aufgrund der Erfolglosigkeit der Rechnung und der ggf. noch erfolgten Mahnung ergibt, dass der Kunde freiwillig nicht zahlt, kann die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides sinnvoll sein. Sinnvoll ist ein gerichtlicher Mahnbescheid jedoch nur dann, wenn keine gerichtliche Gegenwehr des Schuldners zu erwarten ist. Ist aufgrund des Verhaltens des Schuldners erkennbar, dass dieser gegen den Mahnbescheid Rechtsmittel einlegt, so bringt der Antrag auf Erlaß eines gerichtliches Mahnbescheides keinen Vorteil, sondern nur zeitliche Verzögerung...

5. Einleitung der ZV

Soweit einem mit dem Vollstreckungsbescheid ein Zwangsvollstreckungstitel zur Seite steht, kann hiermit jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet werden. Die übliche Zwangsvollstreckung besteht hier zunächst darin, den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung und – in einem sog. Kombinationsantrag – gleichzeitig zu beauftragen mit: - Der Durchführung der Zwangsvollstreckung...
 

Autor


Dr. Knoop, Götz - Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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