Ex-Partner zahlt keinen Unterhalt: Das können Alleinerziehende tun, bevor sie zu Gericht gehen
Themenbereich: Familienrecht
Kinder sind teuer: Die Kosten für Kleidung, Sport und Freizeit sind
besonders für viele Alleinerziehende schwer zu stemmen. Es wird umso
schwieriger, wenn der Ex-Partner keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt.
Unterhaltsberechtigte müssen das aber nicht hinnehmen. Sie haben einige
Möglichkeiten, an das Geld für die Kinder zu kommen. Ein Antrag bei Gericht ist
nur die letzte Option. Darüber informiert der Anwalt- und Notarverein Lippstadt
e.V.
Minderjährige Kinder haben ein Recht auf Unterhalt von ihren Eltern –
entweder durch Pflege und Erziehung, der sogenannte Naturalunterhalt, oder
finanziell in Form des sogenannten Barunterhalts. „Unterhaltsberechtigter ist das
Kind, zu zahlen ist an die Person, die das Kind hauptsächlich betreut“, erklärt
der Anwalt- und Notarverein Lippstadt e.V. Neben
dem Anspruch auf den Kindesunterhalt kann dem betreuenden Elternteil auch der
sogenannte Betreuungsunterhalt zustehen. Der Ex-Partner muss allerdings nur
zahlen, wenn er finanziell dazu in der Lage ist. Es hängt auch von seinem
Einkommen ab, wie hoch der Unterhalt ausfällt. Wenn beide Elternteile
das Kind im sogenannten Wechselmodell gemeinsam betreuen, müssen sie sich auch
die Kosten teilen. Verdienen sie aber unterschiedlich viel, wird des
berücksichtigt. Dazu muss der Gesamtbedarf des Kindes berechnet – hier können
Anwältinnen und Anwälte helfen – und je nach Einkommen anteilig auf die Eltern
aufgeteilt werden. Außerdem wird das Kindergeld angerechnet. Zahlt der
unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder zu wenig, muss der
Unterhaltsberechtigte den säumigen Zahler zunächst auffordern, sein Einkommen offenzulegen.
Damit lässt sich aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen, wie viel Unterhalt dem Kind
zusteht. Der Anwalt- und Notarverein Lippstadt e.V. warnt: „Allerdings
muss man bei der Berechnung des Kindesunterhaltes auch die Leitlinien der
Oberlandesgerichte beachten. Das macht die Berechnung zuweilen kompliziert.“ Es
könne daher sinnvoll sein, sich von einer Rechtsanwältin oder einem
Rechtsanwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Aus der Aufforderung muss
hervorgehen, dass der Absender Unterhalt fordert. Dann kann man den
Kindesunterhalt ab dem Datum des Schreibens auch rückwirkend geltend machen. Um
die Aufforderung später belegen zu können, versendet man sie am besten per
Einschreiben mit Rückschein. Womöglich erklärt sich der Unterhaltspflichtige dann
bereit zu zahlen. Mit einer sogenannten Titulierung können
Unterhaltsberechtigte die Unterhaltspflicht (zusätzlich) amtlich dokumentieren
lassen. Damit kann man bei Bedarf sofort einen Gerichtsvollzieher beauftragen,
wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Das Jugendamt erledigt das
kostenlos. Weigert sich der Ex-Partner
weiterhin, Unterhalt für das Kind zu leisten, kommen die Unterhaltsberechtigten
alleine nicht weiter. „Das Jugendamt oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise
ein Rechtsanwalt können den Unterhaltspflichtigen zum Beispiel mit einem
richterlichen Beschluss zwingen, sein Einkommen offenzulegen“, sagt der Anwalt- und Notarverein
Lippstadt e.V. Oft
reiche aber schon ein einfaches anwaltliches Schreiben, um Unterhaltspflichtige
aufzurütteln. Sobald klar ist, wie viel der Unterhaltspflichtige verdient, berechnet
die Anwältin oder der Anwalt den Kindesunterhalt und die Unterhaltspflicht wird
tituliert. Zahlt der Ex-Partner immer noch nicht, können Unterhaltsberechtigte einen
Antrag bei Gericht stellen. Zuständig ist in der Regel das Familiengericht am
Wohnort des Kindes. Im Verlauf des Verfahrens kommt es zu einer mündlichen Verhandlung
zwischen den beiden Parteien. Im Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltszwang. Die
Anwalts- und Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert, also nach dem
Jahresbetrag für den Kindesunterhalt und etwaigen Rückständen. In der
Zwischenzeit können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen. Diesen
zahlt das Jugendamt. Je nachdem, wie viel der unterhaltspflichtige Elternteil
verdient, holt sich das Jugendamt den Unterhaltsvorschuss von diesem zurück. Auch
wenn der Ex-Partner (dann) zahlt, lohnt es sich, den Unterhaltsanspruch
regelmäßig von einer Anwältin oder einem Anwalt überprüfen zu lassen. Im
Übrigen lohnt es auch für den Unterhaltspflichtigen, den Anspruch auf
Betreuungsunterhalt regelmäßig überprüfen zu lassen. Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin zahlt
keinen Unterhalt, ob er oder sie dazu verpflichtet wäre? Sie sollen zahlen,
obwohl Sie finanziell dazu nicht in der Lage sind? Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte für Familienrecht in Ihrer Nähe finden Sie unter: www.anwaltverein-lippstadt.de
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Autor
Beese, Martina - Rechtsanwalt
Kanzlei: Engemann und Partner
Kastanienweg 9
59555 Lippstadt
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